Urteil des Bundes Sozialgericht vom 17. Juni 2008:
Regelung zur Befristung von Funktionstraining ist nichtig!

am 17. Juni 2008 wurde vor dem 1. Senat des Bundessozialgerichts unter anderem über die Ablehnung von Funktionstraining nach der Rahmenvereinbarung verhandelt.
Aus der Stellungnahme der Pressestelle des Bundessozialgerichts ist folgender Satz für uns besonders bedeutsam:

„Soweit die „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining“ vom 1.10.2003 den Anspruch auf das Funktionstraining auf grundsätzlich 24 Monate begrenzt und für den Nachweis darüber hinaus bestehender Notwendigkeit besondere Beweismittel fordert, ist sie in Bezug auf Versicherte der GKV nichtig.“

Damit gilt für uns:
„Bei Vorlage der ärztlichen Verordnung, und der damit festgestellten medizinischen Notwendigkeit, muss Funktionstraining von den Krankenkassen über 24 Monate hinaus genehmigt und bezahlt werden.“